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Pilzverein Augsburg Königsbrunn
Pilzverein Augsburg Königsbrunn
Aus Liebe zur Natur und zum Schutz unserer Pilze
Aus Liebe zur Natur und zum Schutz unserer Pilze

Satzung


 
1. Name des Vereines
2. Zweck und Aufgaben
3. Aktivitäten und Einrichtungen
4. Gemeinnützigkeit
5. Mitgliedschaft
6. Beendigung der Mitgliedschaft
7. Beiträge
8. Leistungen
9. Vereinsorgan
10. Vorstand
11. Mitgliederversammlung
12. Auflösung des Vereins
 

 

1. Name des Vereines
1.1. Der Verein trägt den Namen "Pilzverein Augsburg Königsbrunn e.V." Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Königsbrunn.
  1.3. Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr
     
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2. Zweck und Aufgaben
Der Verein bezweckt und fördert im einzelnen:
 
  2.1. Die Verbreitung der Pilzkenntnisse. Dadurch soll die Liebe zur Natur geweckt und im besonderen Maße die Schonung der Pilze erreicht werden.
  2.2. Die Einführung interessierter Mitglieder in die wissenschaftliche Pilzkunde (Mykologie)
  2.3. Die Vermeidung von Pilzvergiftungen durch gezielte Ausbildung
   
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3. Aktivitäten
Die genannten Ziele sollen erreicht werden durch:
 
  3.1. Vereinsabende mit Vorträgen und Pilzbestimmungen
  3.2. Lehrwanderungen
  3.3. Bereitstellung von Literatur und Arbeitsgeräten
  3.4. Arbeitskreise
  3.5. Durchführung von Pilzberatungen
  3.6. Vorträge
  3.7. Pilzausstellungen
   
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4. Gemeinnützigkeit
4.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  4.2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  4.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
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5. Mitgliedschaft
Mitglied werden können:
 
  5.1. Natürliche Personen
  5.2. Juristische Personen
  5.3. Vereinigungen oder ähnliche Einrichtungen
  5.4. Die Mitgliedschaft schließt den Ehegatten und minderjährige Kinder bis zum 18. Lebensjahr mit ein. Bei Wahlen stimmberechtigt ist aber nur das zahlende Vollmitglied oder sein Vertreter.
  5.5. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand
  5.6. Verdiente Mitglieder können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
   
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6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
 
  6.1. mit dem Tod des Mitgliedes.
  6.2 durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
  6.3. mit Ausschluß durch die Vorstandschaft (z.B. bei mehrjährigem Beitragsrückstand oder durch vereinsschädigendes Verhalten)
   
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7. Beiträge
7.1. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7.2. Die Vorstandschaft ist berechtigt, aus besonderem Anlaß, Mitgliedern die Jahresbeiträge vorübergehend oder dauernd zu erlassen.
  7.3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  7.4. Der Beitrag wird durch Bankeinzug erhoben. In begründeten Ausnahmefällen kann der Beitrag auch überwiesen werden.
  7.5. Der Jahresbeitrag wird zum Jahresbeginn, jedoch spätestens bis Ende März fällig.
   
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8. Leistungen
8.1. Den Mitgliedern steht eine umfangreiche Pilzbibliothek kostenlos zur Verfügung. Anhand der Bücherliste, die auf unserer Webseite veröffentlicht ist, können die entsprechenden Bände, beim Medien- und Bücherwart angefordert werden.
  8.2. Das Vereinsmikroskop ist in gleicher Weise anzufordern.
  8.3. Die Mitglieder haften für die an sie ausgeliehenen Gegenstände in voller Höhe des gegenwärtigen Wiederbeschaffungswertes.
   
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9. Vereinsorgan
9.1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  9.2. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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10. Vorstand
10.1. Die Vereinsführung liegt bei der Vorstandschaft. Diese besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Medien-Bücherwart und dem Pilzsachverständigen.
  10.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  10.3. Wobei jeder der Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt ist
  10.4. Die Vorstandschaft ist bereits mit drei ihrer Mitglieder beschlußfähig.
 

10.5.

Alle Tätigkeiten der Vorstandschaft werden ehrenamtlich ausgeführt.
   
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11. Mitgliederversammlung
11.1. Die Mitgliederversammlung findet im Rhythmus von 4 Jahren (an geraden Jahreszahlen) im Rahmen der jeweiligen November - Monatsversammlung statt. Dazu erfolgt eine schriftliche Einladung per Mail. Mitglieder, die keine Mailadresse haben, werden über den Postweg eingeladen.
  11.2. In der Mitgliederversammlung erfolgt die Entlastung und die Neuwahl der Vorstandschaft, sowie die Wahl der Kassenprüfer.
  11.3. Die zwei Kassenprüfer werden für die nächsten 4 Jahre durch die Mitglieder gewählt. Bei etwaigem Ausscheiden eines Prüfers wird aus dem Kreis der nächsten Monatsversammlung ein Ersatzprüfer gewählt.
  11.4. Die benannten Prüfer führen jährlich (für den Zeitraum (1.1.-31.12.) und zur Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durch.
  11.5. Die Prüfer sind berechtigt, während des laufenden Jahres in Abstimmung mit dem Schatzmeister die Bücher einzusehen.
  11.6. Die Mitgliederversammlung nimmt den geprüften Kassenbericht zur Entlastung des Schatzmeisters entgegen.
  11.7. Wählbar sind anwesende und nichtanwesende Vollmitglieder, soweit die Bereitschaft zur Wahlannahme bekannt ist.
  11.8. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder. Anwesende wählen bei der Mitgliederversammlung persönlich, Abwesende können durch Briefwahl an der Abstimmung teilnehmen. Die Vorschlagsliste ist Teil der Einladung.
  11.9. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden gegeben.
  11.10. Die Neuwahl ist von 2 Wahlbeauftragten, die von den bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern am Wahltag zu benennen sind, durchzuführen.
  11.11 Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge fest.
  11.12. Die Wahlvorschläge erfolgen mündlich. Die Wahl der Vorstandschaft wird durch Handzeichen entschieden. Es genügt eine einfache Stimmenmehrheit.
  11.13. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen.
  11.14. Hierzu ist eine 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vollmitglieder notwendig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
   
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12. Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
12.1. Hierüber beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
  12.2. Die Mitglieder müssen in diesem Fall 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Zur Beschlußfähigkeit müssen mindestens die Hälfte der Vollmitglieder vertreten sein. Zur Beschlußfassung ist eine 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit erforderlich.
  12.3. Das Vermögen des Vereins fällt an den "Naturwissenschaftlichen Verein für Schwaben e.V.", gemeinnützig lt. Bescheid des Finanzamtes Augsburg Stadt Nr. 53/G/143, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese Mitgliederversammlung beauftragt drei anwesende Mitglieder mit der Abwicklung.
  Stand Dezember 2022
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